ALLGEMEINE VERMIETUNGSBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE
1. Vertragsschluss
Die Buchung wird durch die schriftliche Bestätigung der Vermieterin verbindlich. Die Bestätigung der Vermieterin kann auch per E-Mail erfolgen.
Gegenstand des Vertrags ist die mietweise Überlassung des Fahrzeuges.
Für den Mietvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Mietvertrag ist auf die ge-buchte Zeitdauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch fortgesetzten Gebrauch im Sinne des § 545 BGB wird ausge-schlossen.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Mietfahrzeug an Dritte zu vermieten oder zu ver-leihen.
Der Mieter hat eine Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises inner-halb von 2 Wochen nach der Buchungsbestätigung durch die Vermieterin auf die Bank-verbindung der Vermieterin zu überweisen. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Mieter die Überweisung nicht rechtzeitig durchführt.
Der Restbetrag des vereinbarten Mietpreises ist spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn an die Vermieterin zu überweisen. Erfolgt die Buchung in einem kürzeren Abstand als 2 Wochen zum Vertragsbeginn, ist die Zahlung des vollständigen Mietzinses bei Vertrags-abschluss sofort fällig. Die Vermieterin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, so-fern der Mieter die Überweisung nicht rechtzeitig durchführt.
Der Mieter hat eine Kaution in Höhe von 1500,00 EUR spätestens bis zum Tag der Über-nahme des Mietfahrzeuges an die Vermieterin überwiesen haben. Die Vermieterin ist berechtigt, die Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter zu verweigern, bis die Zah-lung der Kaution vom Mieter nachgewiesen wird.
Nach der Abrechnung des Mietvertrages und der Rückgabe des Mietfahrzeuges im ver-traglich vereinbarten Zustand wird die Vermieterin die Kaution bzw. den nicht einzube-haltenden Teil der Kaution, an den Mieter zurückerstatten.
2. Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter und Nichtabholung des Mietfahrzeugs
Wünscht der Mieter eine Stornierung des Vertrags vor Übernahme des Fahrzeuges oder tritt er vom Vertrag zurück, sind von ihm Stornierungskosten entsprechend der nachfol-genden Auflistung zu zahlen:
Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Preises. Stornierung bis 2 Tage vor Mietbeginn 75 % des vereinbarten Preises.
Holt der Mieter das Mietfahrzeug nicht zum vereinbarten Termin ab, ist er verpflichtet, der Vermieterin bis zum Ablauf des vorgesehenen Mietzeitraums den vereinbarten Ta-gessatz zu erstatten.
3. Mietpreise
Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Mietpreise der jeweils gültigen Preisliste. Die aktuelle Preisliste befindet sich auch auf der Webseite der Vermieterin.
Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgegeben, wird der zusätzlich zu zahlende Betrag aus dem Tagespreis der gültigen Preisliste ermittelt. Erfolgt die verspätete Rück-gabe durch den Mieter schuldhaft, hat er der Vermieterin auch jeden daraus entstehen-den Schaden zu erstatten.
4. Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeuges
Die Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeuges hat ausschließlich auf dem Betriebs-grundstück der Vermieterin zu erfolgen. Ist es aufgrund eines Verschuldens des Mieters erforderlich, das Fahrzeug von einem anderen Ort auf das Betriebsgrundstück der Ver-mieterin zurückzuführen, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin die hierdurch ent-stehenden Kosten und Vermögensschäden zu erstatten.
Bei Übergabe und der Rückgabe des Mietfahrzeuges wird ein schriftliches Protokoll er-stellt, in dem der Zustand des Mietfahrzeuges festgehalten und das von der Vermieterin und dem Mieter unterzeichnet wird.
Das Mietfahrzeug wird dem Mieter vollgetankt, vollständig gesäubert und mit geleerten Abwasser- und Toilettentank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug auch in diesem Zustand zurückzugeben. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, hat er der Vermieterin die daraus entstehenden Kosten und Schäden zu erstatten. Rauchen ist im Mietfahrzeug nicht gestattet.
5. Zulässiger Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern gefahren werden. Die Fahrer müssen über eine zur Verwendung des Mietfahrzeugs im öffentlichen Stra-ßenverkehr berechtigende Fahrerlaubnis verfügen und die sonstigen Voraussetzungen zur Steuerung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erfüllen. Die Mieter/Fahrer haben die erforderlichen Nachweise wie Fahrerlaubnis und Personalausweis bei der Übergabe des Mietfahrzeugs der Vermieterin vorzulegen. Die Mieter/Fahrer sind damit einverstanden, dass die Vermieterin zum Zwecke der Vertragsdurchführung von diesen Dokumenten für sich Ablichtungen fertigt.
6. Vertragswidrige Nutzungen des Mietfahrzeugs
Es ist dem Mieter nicht gestattet, mit dem Mietfahrzeug an Motorsportveranstaltungen teilzunehmen, gewerbliche Personenbeförderung mit dem Mietfahrzeug durchzuführen, das Mietfahrzeug in nicht geeignetem Gelände zu verwenden, das Mietfahrzeug zur Be-gehung von Zoll- und sonstigen Straftaten zu verwenden, zu Fahrzeugtests zu verwen-den oder zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zu Hilfstransporten und Fahrten in Kriegs- oder Krisengebieten zu verwenden.
Das Fahrzeug darf nicht außerhalb der EU-Grenzen verwendet werden
Sollte die Vermieterin auf Zahlung von Abgaben, Bußgeldern oder Strafen aufgrund der Nutzung des Mietfahrzeuges durch den Mieter oder einem anderen Fahrer, an den der Mieter das Mietfahrzeug überlassen hat, in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Mieter, der Vermieterin diese Beträge unverzüglich nach einmaliger Zahlungs-aufforderung zu erstatten. Die Vermieterin ist wahlweise berechtigt, diese Beträge von der Kaution in Abzug zu bringen.
7. Reparaturen, Schäden und Unfallbeteiligung
Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin von Beschädigungen des Fahrzeuges unver-züglich zu unterrichten. Dasselbe gilt, sofern Reparaturen an dem Fahrzeug durchzufüh-ren sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Durchführung von Reparaturen zuvor mit der Vermieterin abzustimmen. Sollten Reparaturen erforderlich werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten, dürfen sie vom Mieter bis zu einem Betrag von 250,00 EUR ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin durchge-führt werden.
Bei Beteiligung an einem Verkehrsunfall ist der Mieter verpflichtet, die Polizei hinzuzu-ziehen und die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat ein schriftli-ches Unfallprotokoll sowie einer Skizze, zur Vorlage bei der Versicherung, zu erstellen, zu unterschreiben und der Vermieterin spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Unfallprotokolls, ist er verpflichtet, der Vermieterin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8. Versicherung und Haftung
Das Mietfahrzeug ist durch eine Haftpflichtversicherung versichert, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt.
Die Vermieterin unterhält außerdem eine Teilkasko-/Vollkasko Versicherung für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1500,00 EUR für die Teilkaskover-sicherung und in Höhe von 1500,00 EUR für die Vollkaskoversicherung. Bei Eintritt ei-nes Versicherungsfalls, der von den vorbezeichneten Versicherungen abgedeckt wird, stellt die Vermieterin den Mieter, soweit die jeweilige Versicherung für den Schaden eintritt, von der Haftung frei. Der Mieter hat jedoch die jeweiligen Selbstbeteiligungsbe-träge an die Vermieterin zu erstatten. Dies Freistellungsvereinbarung gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenerbeiführung durch den Mieter.
Der Mieter haftet außerdem für die schuldhafte Schadensverursachung beim Vorliegen einer oder mehrerer der nachfolgenden Konstellationen:
• Schäden infolge Verwendung falschen Treibstoffs
• Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen
• bei Unfallflucht durch den Mieter oder den Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
• bei Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
• bei Schäden durch verbotene Nutzung
• bei Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs
• bei Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass Wasser, Öl, Schmierstoffe usw. nicht rechtzeitig durch den Mieter nachgefüllt wurden
• bei Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen verur-sacht wurden
• bei Schäden, die durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahr-zeug überlassen hat, verursacht wurden.
9. Speicherung von Personendaten und Weitergabe an Dritte
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Vermieterin seine Daten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung speichert. Die Vermieterin ist berechtigt, für den Fall, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer nicht an die Vermieterin zurückgegeben wird, diese Daten für polizeiliche Ermittlungen an die Polizei und andere zuständige Be-hörden weiterzugeben. Außerdem ist die Vermieterin berechtigt die Weiterleitung der persönlichen Daten des Mieters an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden auf deren Anfordern hin zu übermitteln. Die Wei-tergabe an Dritte durch die Vermieterin ist außerdem zulässig, wenn die Vermieterin gegen den Mieter ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein anderes gerichtliches Ver-fahren zur Geltendmachung ihrer Forderungen durchführt.
10. Bankverbindung
Zahlungen an die Vermieterin sind ausschließlich auf die nachfolgende Bankverbindung unter Angabe der Buchungsnummer vorzunehmen:IBAN: DE25 5185 0079 0027 1990 03
BIC: HELADEF1FRI